Schmiedeeiserne Toranlage - Bellmannstraße Hamburg
Schmiedeeiserne Toranlage - Bellmannstraße Hamburg
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für das Metallbauerhandwerk – Fachrichtung Konstruktionstechnik

Stand 1.11.2008

 

1. Geltungsbereich

Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten die nachstehenden

Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für

Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluß gültigen

Fassung.

Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden

Einkaufs - oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden

Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

 

2. Angebote und Angebotsunterlagen

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind für die Dauer von 24 Werktagen ab

Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,

Gewichts - und Maßangaben sind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich

als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und

vom Auftraggeber nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das branchenübliche

Maß hinausgehen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen

Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor.

2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen

dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht

oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck

benutzt werden.

2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene

Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen

dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

2.5 Vorbehaltlich anderslautender, individueller Vereinbarungen sind in dem

Angebot ausschließlich die in den einschlägigen Normen der VOB/B genannten

Nebenleistungen enthalten. Sonstige, darüberhinausgehende Arbeiten

sind gesondert zu vergüten.

 

3. Auftragserteilung

Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch

für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten

als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen Nebenarbeiten,

Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.

 

4. Preise

4.1 Der Preis versteht sich inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer,

die gesondert auszuweisen ist.

4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei

Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten

nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung

zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise

für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluß oder Lohn- und

Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Mehrwertsteuer.

4.3 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie

für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen

werden einschlägige tarifvertragliche Zuschläge und Zulagen berechnet.

 

5. Zahlung

5.1 Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB, Teil B.

5.2 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte

oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei

anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck

bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen

fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten

Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist er sodann

berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen

sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen

und Ersatzsprüche zu stellen.

 

6. Lieferzeit und Montage

6.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so kann mit den Arbeiten unverzüglich

nach Auftragsbestätigung begonnen werden, spätestens jedoch 12

Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber. Für den Beginn des

Laufs der Ausführungsfrist ist erforderlich, dass der Auftraggeber die nach

Nummer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn

an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung

beim Auftragnehmer eingegangen ist.

6.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus

Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich

Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung

des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen

oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen

und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.

Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin

entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu,

die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung

und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

 

7. Abnahme und Gefahrübergang

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber

mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt

auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber

zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer

die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers

übergeben hat.

Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch

für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12

der VOB, Teil B.

 

8. Mängelansprüche und Schadensersatz

8.1 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen

insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen,

es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich

vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige

technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie zumutbar

sind und keine Wertverschlechterung darstellen.

8.2 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der

Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren

(z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam

zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen,

Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.

8.3 Schadensersatzansprüche aus den Regelungen der §§ 280, 311 BGB, die

nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht

durch den Auftragnehmer beruhen, sind sowohl gegen den Auftragnehmer als

auch gegen dessen Erfüllungs - bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen,

soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten

Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden

absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über

die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung

für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

 

8a. Aufrechnung

Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen

ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen

Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche aus diesem Vertrag Eigentum

des Auftragnehmers.

9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände

dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger

von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht

berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern,

zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,

so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung

weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen

des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits

jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände

auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das

Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt

gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den

Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an.

9.4 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag

des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in des Grundstück eines Dritten

eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder

den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen

Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an

den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an.

9.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das

Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt

die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten

entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an. Übersteigt der Wert

für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur

vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf

Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten

nach seiner Wahl verpflichtet.

9.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,

ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände

nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe

verpflichtet. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer

die Gegenstände zurückzugeben.

 

10. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand

der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

 

11. Rechtsgültigkeit

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise

nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im

Übrigen wirksam.

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